Welche Anforderungen bestehen für Kleinbetragsrechnungen?

Welche Angaben eine ordnungsgemäße Rechnung nach § 14 UStG enthalten muss, haben wir bereits im Beitrag zur ordnungsgemäßen Rechnungstellung dargestellt.

Eine Ausnahme von diesen Rechnungsanforderungen hat der Gesetzgeber in § 33 UStDV für sogenannte Kleinbetragsrechnungen geschaffen und diese Regelungen kann in Praxis helfen, viele Probleme zu vermeiden.

Eine Rechnung, deren Gesamtbetrag 250 Euro nicht übersteigt (Kleinbetragsrechnung), muss demnach mindestens die folgenden Angaben enthalten:

  1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers,
  2. das Ausstellungsdatum,
  3. die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung und
  4. das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe sowie den anzuwendenden Steuersatz oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.

Da in der Regel normale Kassenzettel vom Discounter oder vom Baumarkt etc. die hier genannten Anforderungen erfüllen und meist sogar noch mehr Angaben enthalten, wie die Steuernummer, handelt es sich bei diesen Kassenzetteln, wenn sie denn nicht über einen höheren Betrag als EUR 250,00 lauten, um ordnungsgemäße Kleinbetragsrechnungen.

Trotzdem sollte immer darauf geachtet werden, dass die oben genannten 4 Punkte wirklich auf dem Kassenzettel stehen.

Wie sich aus den Anforderungen für diese sogenannten Kleinbetragsrechnungen ergibt, ist es nicht notwendig, dass die betreffende Kirchengemeinde als Leistungsempfänger benannt ist, aber Achtung: eine Rechnung, die weniger als EUR 250 als Gesamtbetrag ausweist und einen anderen Leistungsempfänger als die betreffende Kirchgemeinde, bleibt immer noch nicht ordnungsgemäß. Es darf halt auch nichts in der Rechnung stehen, dass nicht richtig ist.

Was übrigens nicht geht, ist einen Einkauf beim Discounter oder beim Baumarkt auf verschiedene Kassenzettel zu verteilen. Übersteigt ein Einkauf z.B. beim Baumarkt den Betrag von EUR 250,00 muss eine ordnungsgemäße Rechnung über den gesamten Einkauf verlangt werden, auf der alle Angaben enthalten sind, insbesondere die Angabe des Leistungsempfängers.

Meist ist das übrigens ganz einfach. An der Kasse liegt nämlich oft ein Block, an den der Kassenzettel mit den ansonsten erforderlichen Angaben geheftet wird und dann wird nur noch die Kirchengemeinde handschriftlich als Leistungsempfänger eingetragen. Schon ist die ordnungsgemäße und auch erforderliche Rechnung fertig.

Einen Umsatzsteuerbescheid zu dem Thema erhalten Sie in Kürze und finden diesen dann auch unter der Rubrik Newsletter.