FAQ

Sie haben eine konkrete Frage zur Umsatzsteuer aus Ihrer Gemeinde, die bisher noch nicht beantwortet ist? Diese können Sie uns auf diesem Wege ganz bequem zukommen lassen.

Fragen die wir schon beantwortet haben finden Sie unten unter dem Eingabeformular.

 

     

    Kleinunternehmerregelung

    Frage: Wir wollen die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Die Voraussetzungen werden wir erfüllen gemäß Prüfschema. Müssen wir ab 2023 andere Kostenstellen und Kostenarten (sog. Sachkonten) bei der Kontierung verwenden?

    Antwort: Nein, Sie kontieren wie in der aktuell verabredeten Art und Weise. Die Finanzbuchhaltung erfasst ab 2023 diejenigen Umsätze, die ohne die Ausnutzung der Kleinunternehmerregelung steuerpflichtig wären mit einem speziellen Merkmal (sog. Steuerschlüssel). Somit kann jährlich durch die Verwaltung geprüft werden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen weiterhin erfüllt werden.

     

    Konfirmandenfreizeit und Umsatzsteuer

    Frage: Wir machen eine Konfifreizeit, haben Ausgaben von 2500 €, die Konfis zahlen einen Beitrag von 1700 € (17×100). Ist dieser Beitrag dann USt-pflichtig?

    Antwort: Die Durchführung einer Konfirmandenfreizeit hat der Gesetzgeber von der Umsatzsteuerpflicht befreit. D.h., dass aus den Teilnehmerbeiträgen keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden muss. Im Gegenzug entfällt auch die Möglichkeit eines Vorsteuerabzugs für die entstandenen Ausgaben. Es bleibt somit in diesem Fall alles unverändert.

     

     

    Gemeindebasar und Umsatzsteuer

    Frage: Ehrenamtliche der Kirchengemeinde verkaufen im Auftrag der „Kunden“ Kindersachen. Hierzu wird zunächste eine Basarkarte zum Preis von 0,30 Euro verkauft, die zur Abgabe der Sache berechtigt. Die Basarkarten werden wohl umsatzsteuerpflichtig (0,057 Euro) werden. Die Mwst. der Druckkosten können dann wohl auch als Vorsteuer abgesetzt werden.

    Vom Erlös der Kunden fällt eine 15% Bearbeitungsgebühr an. Davon wir dann auch wohl Umsatzsteuer abgeführt werden. Also Kunde verkauft für 100 Euro – Gebühr 15 Euro – 19% – Es fallen dann 2,85 Euro Umsatzsteuer an.

    Der Umsatz der Kunden, also die 100 Euro aus dem o.g. Beispiel,  ist hoffentlich nicht umsatzsteuerpflichtig.

    Die Mwst. für die Werbung kann sicher auch als Vorsteuer abgesetzt werden.

    Ist dem so, wie ich es vermute, und welche „Buchführung“ wird den Ehrenamtlichen aufgebürdet? Bisher erhält jeder Kunde ein Abrechnung mit seinem Verkäufen, und Gebühren. Reicht es diese um die Umsatzsteuer zu ergänzen?

    Antwort: Zunächst entstehen umsatzsteuerpflichtige Umsätze immer dann, sobald die Kirchengemeinde mit ihrer Aktivität in Konkurrenz zu anderen Unternehmen auftritt. Dies ist bei der Veranstaltung eines Gemeindebasars regelmäßig gegeben.

    Aus diesem Grund unterliegen:
    – die Erlöse auf dem Verkauf der Basarkarten,
    – die 15% Bearbeitungsgebühr (Provision)
    der Umsatzsteuer. Der Steuersatz beträgt in beiden Fällen 19%, da keine Ermäßigungsgründe vorliegen. Die mit den Erlösen in Zusammenhang stehenden Aufwendung berechtigen zum Vorsteuerabzug.

    Die Weiterleitung des restlichen Verkaufserlöses unterliegt nicht der Umsatzsteuer. Die Verkaufsabrechnung muss den Hinweis enthalten, dass in der Bearbeitungsgebühr Umsatzsteuer enthalten ist.

     

    Jugendfreizeiten und Umsatzsteuer

    Frage: Damit Jugendfreizeiten von der Umsatzsteuer befreit sind, wird eine Bescheinigung von der Bezirksregierung benötigt, ist das richtig?Muss sich unsere hauptamtliche Mitarbeiterin dafür direkt and die Bezirksregierung wenden oder läuft das über das Verwaltungsamt? Gibt es die Formulare schon bzw. gibt es dafür eine Kontaktadresse an die wir uns ggf. wenden können?

     Antwort: Jugendfreizeiten sind von der Umsatzsteuer befreit gem. § 4 Nr. 23 UStG. Weitere Bescheinigungen oder andere Nachweise sind nicht erforderlich.

     

    Seniorenfreizeiten und Umsatzsteuer

    Frage: Sind Seniorenfreizeiten/ Erwachsenenfreizeiten/Familienfreizeiten umsatzsteuerpflichtig? Wie ist dann dort das Prozedere?

     Antwort: Diese Freizeiten sind steuerpflichtig. Sie unterliegen dabei der sog. Margenbesteuerung, d.h. dass (verkürzt ausgedrückt) nur der Überschuss versteuert werden muss. Es besteht jedoch ggf. die Möglichkeit, diese Aktivitäten auszugliedern (z.B. Abwicklung über ein Reiseunternehmen).

     

    Verkauf von Tombolalosen

    Frage: Wir möchten die Einnahmen aus dem Verkauf von Tombolalosen für einen gemeinnützigen Zweck verwenden. Die Preise aus der Tombola werden sowohl gekauft als auch gespendet. Ist der Verkauf der Lose umsatzsteuerpflichtig?

    Antwort: Der Veranstalter erbringt mit dem Verkauf der Lose Lieferungen (BFH-Urteil vom 10.12.1959, V 317/57 U, BStBl 1960 III S. 77). Die Losverkäufe sind umsatzsteuerpflichtig, wenn sie nicht unter das Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwettLottG) fallen oder von der Rennwett- und Lotteriesteuer befreit sind oder diese Steuer nicht erhoben wird (§ 4 Nr. 9 Buchst. b UStG). Bitte beachten Sie die Vorschriften zur Genehmigung der Durchführung von Tombolas.